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   BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92   

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https://dejure.org/1992,2584
BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92 (https://dejure.org/1992,2584)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1992 - VII R 46/92 (https://dejure.org/1992,2584)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - VII R 46/92 (https://dejure.org/1992,2584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MOG § 10; VwVfG § 48 Abs. 2
    Ausfuhrerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 8 VwVfG )

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 570
  • BFHE 169, 571
  • BB 1993, 352
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570).

    Die Klägerin begründet ihre Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung in BFHE 169, 570 damit, nicht als Leistungsempfängerin der ausgezahlten Umsatzsteuerguthaben der D nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, weil im Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge auf das Konto der D der Sicherungsfall nicht eingetreten und die D zur Einziehung berechtigt gewesen sei.

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat --anders als die Klägerin wohl meint-- weder in Widerspruch zu seiner Entscheidung in BFHE 169, 570, noch lässt er das "Auslegungtopos der wirtschaftlichen Betrachtungsweise" (vgl. Seer/Drüen, StuW 1998, 208, 215) außer Acht.

    In der Entscheidung in BFHE 169, 570 ging es um die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so dass weder § 37 Abs. 2 AO noch § 46 AO zur Anwendung kam.

    Dementsprechend hat der Senat im o.g. Fall in BFHE 169, 570 die konkreten Kenntnisse der Finanzbehörde über die besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar, insbesondere über den Inhalt der Sicherungsabrede und hinsichtlich der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Zedenten über sein beim Zessionar geführtes Konto, zum Anlass genommen, in der Auszahlung des Erstattungsbetrages auf ein Konto des Zedenten eine wirtschaftlich und tatsächlich an diesen geleistete Zahlung anzunehmen und den Rückforderungsanspruch (nur) gegenüber diesem als Leistungsempfänger gewährt.

  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570), in dem für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, bei der ebenfalls der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden war, entschieden worden ist, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Der Abtretende war dort aufgrund der Sicherungsabreden, die dem Hauptzollamt (HZA) vor der Auszahlung vorgelegt worden waren (BFHE 169, 570, 571), berechtigt, die abgetretenen Rechte für die Bank mit der Maßgabe geltend zu machen, daß die Zahlung auf sein eigenes, bei der Bank geführtes Konto zu erfolgen hatte.

    Da das HZA die Ausfuhrerstattungen auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten -- und nicht an die Bank -- geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegenüber dem Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

    Soweit er dort auf den Rückforderungsanspruch in den Fällen der Sicherungsabtretung eingegangen ist, hat er lediglich seine vorstehend dargestellte Rechtsprechung referiert und darauf hingewiesen, daß eine besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie sie in dem Urteilsfall in BFHE 169, 570 vorgelegen hat, in dem Entscheidungsfall in ähnlicher Weise gegeben sei, soweit dort das FA -- wie in der Verpfändungsanzeige beantragt -- seine Überweisung ebenfalls auf das bei der Pfandgläubigerin geführte Konto des Steuerpflichtigen und Verpfänders vorgenommen habe (BFHE 174, 8, 18, 19) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93].

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    In der Abtretungsanzeige sei keine Anweisung der Klägerin i.S.d. §§ 783 ff. BGB zu sehen; hierfür fehle es an einem Zahlungsanspruch der D gegenüber der A & Co. Schließlich bezieht sich die Klägerin zur Begründung auf eine Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., derzufolge der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.10.1992 (VII R 46/92, BFHE 169, 570) zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar und die dort zur § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgestellten Grundsätze auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO zu übertragen sein sollen.

    Dieses Ergebnis steht nach Auffassung des Senates nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27.10.1992 (VII R 46/92, BFHE 169, 570).

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob die in der Entscheidung vom 27.10.1992 (BFHE 169, 570) aufgestellten Grundsätze auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO und auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden zu übertragen sind.

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

    Im übrigen sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) der Zedent und nicht der Zessionar Leistungsempfänger, wenn Steuererstattungen wirtschaftlich und tatsächlich an ihn geleistet werden.

    Auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 169, 570 beruft sich die Antragstellerin im übrigen nicht nur deshalb zu Unrecht, weil dieses Urteil nicht zu § 37 Abs. 2 AO 1977, sondern zu § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergangen ist, sondern vor allem, weil es die hier nicht maßgebliche Frage betrifft, ob ein Erstattungsanspruch gegen einen Abtretungsempfänger auch dann geltend gemacht werden kann, wenn diesem eine Forderung zur Sicherheit abgetreten und die Zahlung vor Eintritt des Sicherungsfalles auf ein Konto des Abtretenden (Zedenten) geleistet worden ist.

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 50/06

    Von der Behörde falsch berechnete Subventionen muss man nicht zurückweisen

    Dabei wird es freilich nicht allein auf den reinen unmittelbaren Zahlungsweg ankommen (vgl. schon Entscheidungen des Senats vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92, BFHE 169, 570, und vom 20. Juli 2004 VII B 310/03, BFH/NV 2005, 87), also darauf, ob --wie zwischen den Beteiligten offenbar nicht streitig ist-- das HZA die Ausfuhrerstattung auf ein unter dem Namen der L geführtes Bankkonto überwiesen hat.
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Der erkennende Senat hat indes im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), bei der ebenfalls der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten war, entschieden, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Da das Hauptzollamt die Ausfuhrerstattungen auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten - und nicht an die Bank - geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

    Im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) hat der Senat indes für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, bei der der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten war, entschieden, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Da das Hauptzollamt (HZA) die Ausfuhrerstattung auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten - und nicht an die Bank - geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Mit der durch den neuen Art. 11 VO Nr. 3665/87 getroffenen Gemeinschaftsregelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung ist auch das Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) insofern überholt, als es ausgeführt hat, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG die Erstattung der auf Grund der zurückgenommenen Verwaltungsakte gewährten Ausfuhrerstattung abschließend regele.
  • BFH, 20.07.2004 - VII B 310/03

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

    Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Sätze 5-8 VwVfG a.F. (bzw. § 49a VwVfG) gestützte Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen gegen denjenigen richtet, der die Leistung tatsächlich empfangen hat und bei dem es sich im Fall einer Abtretung eines Ausfuhrerstattungsanspruchs auch um den Abtretungsempfänger handeln kann, und dass es hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage, gegen wen der Rückforderungsanspruch zu richten ist, entscheidend auf die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls und nicht auf die rechtsformalen Gegebenheiten ankommt (Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92, BFHE 169, 570).

    Ob diese rechtliche Würdigung zutreffend ist und den Unterschieden des Streitfalls im Vergleich zu den Gründen der Senatsurteile in BFHE 169, 570 sowie vom 1. August 1995 VII R 80/94 (BFH/NV 1996, 5) hinreichend Rechnung trägt, ist nicht zu entscheiden, da diesbezügliche Mängel des angefochtenen Urteils keinen Grund für die Zulassung der Revision darstellen.

  • BFH, 21.04.1998 - VII B 296/97

    Gefälschte Abtretungsanzeige - Entreicherungseinrede - Öffentlich-rechtlicher

    Im übrigen sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) der Zedent und nicht der Zessionar Leistungsempfänger, wenn Steuererstattungen wirtschaftlich und tatsächlich an ihn geleistet werden.

    Auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 169, 570 beruft sich die Antragstellerin im übrigen nicht nur deshalb zu Unrecht, weil dieses Urteil nicht zu § 37 Abs. 2 AO 1977, sondern zu § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergangen ist, sondern vor allem, weil es die hier nicht maßgebliche Frage betrifft, ob ein Erstattungsanspruch gegen einen Abtretungsempfänger auch dann geltend gemacht werden kann, wenn diesem eine Forderung zur Sicherheit abgetreten und die Zahlung vor Eintritt des Sicherungsfalles auf ein Konto des Abtretenden (Zedenten) geleistet worden ist.

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 49/92

    Rückforderung einer als Subvention im Rahmen des Marktordnungsrechts gewährten

  • FG Hamburg, 26.08.2003 - IV 20/00

    Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung

  • FG München, 24.10.1997 - 5 V 2281/97
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
  • BFH, 25.07.1995 - VII R 71/94

    Festsetzung von Milch-Garantiemengenabgaben - Vom vorherigen Einbehalt der Abgabe

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

  • FG Niedersachsen, 07.06.2006 - 5 K 358/05

    Erstattungsverpflichteter nach § 37 Abgabenordnung (AO) im Falle einer

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 146/00

    Ausfuhr von Rindern - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Beförderungspapiere

  • BFH, 19.01.1993 - VII R 48/92
  • BFH, 19.01.1993 - VII R 47/92
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